Der
Rüstungs-
report

Die Profiteure im Geschäft mit dem Krieg. Neu mit den Daten von 2022.

Begriffserklärung

Kriegsmaterial (KM)

Unter Kriegsmaterial werden Waffen, Waffensysteme, Munition und militärische Sprengmittel verstanden. Ebenso gehören Ausrüstungsgegenstände dazu, die spezifisch für den Kampfeinsatz konzipiert worden sind. Ausfuhren von Kriegsmaterial müssen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) bewilligt werden, in besonders heiklen Fällen müssen zusätzlich das Aussendepartement (EDA) oder der Bundesrat zustimmen. Ausfuhren dürfen nicht bewilligt werden, wenn das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder wenn es die Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt. Ebenso muss gewährleistet sein, dass das Kriegsmaterial nicht vom Bestimmungsland an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird. Kaum ein Land definiert den Begriff «Kriegsmaterial» im internationalen Vergleich so eng wie die Schweiz. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Rüstungsprodukte unter Güterkategorien fallen, bei denen die Ausfuhrbestimmungen weniger streng geregelt sind als beim Kriegsmaterial.

Zum Bundesgesetz über das Kriegsmaterial.

Besondere militärische Güter (ML)

Unter dem Begriff werden Güter mit einem militärischen Verwendungszweck verstanden, die nicht in einem Kampfeinsatz verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise Trainingsflugzeuge, Ausrüstungsgegenstände aller Art oder auch Nachtsichtgeräte. Die Kontrollbestimmungen bei der Ausfuhr sind denn auch weniger streng geregelt als beim Kriegsmaterial. Die schwammige Unterscheidung führt dazu, dass besondere militärische Güter trotzdem immer wieder in kriegerischen Auseinandersetzungen auftauchen. So wurden Trainingsflugzeuge des Schweizer Branchenprimus Pilatus wiederholt in bewaffneten Konflikten eingesetzt – entweder mit Überwachungstechnik ausgerüstet zu Aufklärungszwecken oder auch bestückt mit Waffen. Die Kategorie der besonderen militärischen Güter ist überhaupt untrennbar mit dem Flugzeugbauer aus Stans verbunden: Weil das Gesetz vor allem bewirkt, dass die Flugzeuge von Pilatus nicht als Kriegsmaterial gelten, trägt es auch den Übernamen «Lex Pilatus». Der Export von besonderen militärischen Gütern ist auch mit einer Generalausfuhrbewilligung möglich.

Zum Güterkontrollgesetz.

Überwachungstechnologie (VIM)

Die Überwachung von Internet und Mobilfunk wird in der Kriegsführung wie für die Polizei und andere Sicherheitsorgane immer wichtiger. Die Exporte von Überwachungstechnologie sind in einer Verordnung über die Ausfuhr von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung geregelt. Exporte können nicht bewilligt werden, sofern die Güter als Repressionsinstrument verwendet werden können. Die Daten über die einzelnen Exporte legen offen, dass Schweizer Überwachungstechnologie immer wieder in Länder exportiert wird, in denen die Menschenrechte verletzt werden: nach China, Katar, in die Türkei oder in die USA.

Zur Verordnung über die Internet- und Mobilfunküberwachung.

Dual-Use-Güter

Die Kategorie umfasst Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke zum Einsatz kommen können. Dabei handelt es sich oft um Präzisionstechnologie, Werkzeugmaschinen oder Chemikalien. Diese liefern unter Umständen entscheidende Komponenten für tödliche Waffen. Wie bei den besonderen militärischen Gütern ist auch der Export von Dual-Use-Gütern bewilligungspflichtig. Laut dem Aussendepartement gehört die Schweiz zu den sechs Ländern, die weltweit am meisten Dual-Use-Güter exportieren. Der Export solcher Güter ist ebenfalls über eine Generalausfuhrbewilligung möglich.

Zum Güterkontrollgesetz.

Generalausfuhrbewilligung (GAB)

Das Instrument der Generalausfuhrbewilligungen für besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter macht Transparenz über die Rüstungsexporte von Schweizer Unternehmen quasi unmöglich. Das Güterkontrollgesetz erlaubt Firmen mit einer ordentlichen Generalausfuhrbewilligung (OGB) den Export von normalerweise bewilligungspflichtigen Gütern in 29 Länder ohne Kontrolle im Einzelfall. Die Länder sind im Anhang 7 der Güterkontrollverordnung aufgeführt, dabei handelt es sich insbesondere um die Nato-Staaten. Mittels einer ausserordentlichen Generalausfuhrbewilligung (AGB) gibt es zudem die Möglichkeit, auch in weitere als die im Gesetz festgeschriebenen 29 Länder zu exportieren. Von den über 150 Firmen, die eine Generalausfuhrbewilligung besitzen, können mehr als 30 eindeutig dem Rüstungssektor zugeordnet werden.

Zur Güterkontrollverordnung und Anhang 7.

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